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Vellerns Geschichte

Gründungsurkunde

In der nebenstehenden Urkunde aus dem Jahre 1217 bestätigt Bischof Otto I. von Münster die durch Bischof Hermann II., seinem Vorgänger, an der St. Martini Kirche zu Münster errichteten 5 Präbende (Pfründe):

Übersetzung von Hubert Maibaum

"Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Otto, durch göttliches Erbarmen Bischof der Kirche von Münster.

Wie es angemessen und in jeder Hinsicht vernünftig ist, sooft die Kirche Gottes sich entschließt, durch dienliche Maßnahmen zu helfen, so ist es in besonderer Weise geziemend, daß auch für sie Sorge getragen wird durch eindeutige schriftliche Bestätigungen (Sicherheiten) mit Hilfe der gebotenen Vorsicht, damit nicht durch bösartige Deutung übelwollender Menschen Wohlgeordnetes in nordnung zu bringen versucht wird oder durch den Lauf der Zeit die Blindheit des Vergessens die Erinnerung der Menschen zu verdunkeln vermag.

Daher wünschen wir, daß allen Christgläubigen jetzt und in Zukunft bekanntgemacht wird, daß wir im Blick auf das göttliche Erbarmen allein Sorge tragen wollen für die in Münster gegründete Kirche von St. Martin und es daher für angemessen erachtet haben, die Einrichtung von fünf Präbenden, die unser Vorgänger seligen Angedenkens Bischof Hermann für das Heil seiner Seele angeordnet hat, durch das Ansehen der hier anwesenden Personen zu bestätigen, unter Androhung der Strafe der Exkommunikation, damit niemand sich erkühnt, die vorerwähnte Einrichtung, die von unserem schon genannten Vorgänger so vernünftig angeordnet und von uns rechtmäßig gebilligt und, wie vorangeschickt, dem Gesetz gemäß bekräftigt worden ist, in irgendeiner Weise für ungültig zu erklären. Und weil wir jeden geringsten Zweifel über die Erträge der fünf Präbenden, die sich nur auf unsere und unserer Nachfolger Schenkung beziehen, eindeutig ausschließen wollen, hat es uns gefallen nach reiflicher Überlegung im Rat erfahrener Männer, die Einkünfte, die einer jeden Präbende zugeteilt sind, durch schriftliche Festlegung auf der vorliegenden Seite ausführlicher darzulegen.

Außerdem bekräftigen wir die Übertragung des Archidiakonats, das der oft genannte Vorgänger dem Propst von St. Martin zuerkannt hat und das der genannte Propst unter der Bezeichnung Propstei v. St. Mrtin oder gleichsam als Propstei des genannten Ortes aus unserer oder unserer Nachfolger Hand zu empfangen gehalten ist, an die Kirche von St. Martin mit der Rechtskraft unseres Amtes. Wir bestimmen weiterhin, daß die Propstei von St. Martin fürderhin niemandem übertragen werden darf, der nicht zuvor eine Kanonie und Präbende an der Großkirche zu Münster (Domkapitel) erhalten hat."

Mit freundlicher Unterstützung der Bezirksregierung Münster und unserer Sponsoren:

(zur jeweiligen Homepage: bitte Klicken)

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